Rentenreform 2001

Rentenreform 2001
Durch das sog. Rentenreformgesetz von 2001 wurde von der „nettobezogenen“ Rentenanpassung auf die „modifizierte Bruttoanpassung“ umgestellt. Es spielen nur noch die Belastungsveränderungen bei den Rentenversicherungsbeiträgen sowie der Aufwand für die staatlich geförderte zusätzliche Altersversorgung eine Rolle bei der Anpassung der Renten. Mit sinkenden Beiträgen ist nun ein Anstieg der Rentenanpassung verbunden. Ab 2011 erfolgt die Anpassung insgesamt nur noch zu 90 Prozent.
- Gleichzeitig wurde durch eine Liberalisierung die  betriebliche Altersversorgung attraktiver gemacht, z.B. ist der Abschluss von  Direktversicherungen ermöglicht worden.
- Im Rahmen der staatlichen Förderung durch die sog.  Riester-Rente wurden darüber hinaus einige Formen der betrieblichen und privaten Alterversorgung attraktiver gemacht.
- Bei der Anrechnung der Kindererziehung gilt nun eine Regelung, die Müttern für die Kindererziehungszeit (erstes bis drittes Lebensjahr des Kindes) wie bisher für jedes Jahr einen  Entgeltpunkt anrechnet. Wenn die Mutter während der Kinderbetreuungzeit (drittes bis zehntes Lebensjahr) arbeitet und ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt, werden die erworbenen Entgeltpunkte um 50 Prozent angehoben. Mehr als ein Entgeltpunkt kann durch diese Anhebung jedoch nicht erworben werden. Für Erziehende von zwei oder mehr Kindern, die nicht zugleich einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, ist eine Entgeltpunktgutschrift in Höhe der Höchstgrenze bei einer erwerbstätigen Person vorgesehen (0,3336 Entgeltpunkte).

Lexikon der Economics. 2013.

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